Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet zum zweiten Mal über den Schutz von LEGO-Bausteinen und diesmal zu Gunsten der Firma LEGO

Das beliebte Spielzeug ? die bekannten LEGO-Bausteine ? waren wieder Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ? im ersten Verfahren ging es um den Schutz des Bausteins als Marke. Dieser wurde verneint. Nun hat der EuGH entschieden, dass der Stein aber zumindest als Geschmacksmuster Schutz genie?en kann. Anmerkung von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt und Gesch?ftsf?hrer der IPPC Law GmbH, Berlin

Viele kennen die bunten Steine noch aus ihrer eigenen Kindheit. Damals gab es LEGO-Bausteine auch nur von dem Hersteller LEGO A/S. Doch in der Zwischenzeit sind nach 20 Jahren die Patente abgelaufen und es gibt g?nstige Nachbauten aus dem asiatischen Raum. Dagegen versuchte sich Lego zu wehren und versuchte, den Lego-Baustein als dreidimensionale Marke (3 D-Marke) eintragen zu lassen.

Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) hat dann aber bereits mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zun?chst als Patent sch?tzen lassen. Nach Ablauf der 20-j?hrigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Diese Marke wurde zwar erst eingetragen, sp?ter aber auf Antrag eines Konkurrenten gel?scht. Die L?schung wurde damit begr?ndet, dass die Marke ausschlie?lich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Diese Ansicht vertrat damals auch der Europ?ische Gerichtshof. In der Urteilsbegr?ndung hei?t es w?rtlich:

?Besteht n?mlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische L?sung verk?rpert, w?rde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die M?glichkeit der anderen Unternehmen, diese technische L?sung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschr?nken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische L?sungen nur f?r eine begrenzte Dauer schutzf?hig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden k?nnen.? EuGH, Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) entscheidet zum zweiten Mal ?ber den Schutz von LEGO-Bausteinen ? diesmal zu Gunsten der Firma LEGO.
LEGOLAND / Pixabay

Das aktuelle Urteil ist daher eine ?berraschung

Denn nun entschied das Gericht:

?Ausnahmsweise k?nnen jedoch die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor f?r das Marketing darstellen und sollten daher schutzf?hig sein.?

?Es ist Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschlie?lich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind.? ? EuGH Urteil in der Rechtssache T-515/19 vom 24. M?rz 2021

Dieser Nachweis sei nicht gelungen, vielmehr sei zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschlie?lich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt.

Im Klartext hei?t das, dass der Stein nicht nur anhand der reinen Funktion, sondern auch anhand der ?sthetischen Wirkung gestaltet worden ist und daher Schutz als eingetragenes Design genie?en kann.

Welche Auswirkungen hat das Urteil f?r den Verbraucher?

Es ist damit zu rechnen, dass Lego nun vermehrt versuchen wird, billige Nachahmer aus dem Markt zu dr?ngen. Allerdings bezieht sich das aktuelle Urteil nur auf einen bestimmten Baustein, nicht auf alle Bausteine. Insbesondere die klassischen, zweireihigen Bausteine sind nicht betroffen.

Es wird f?r Nachahmer damit schwerer, 1:1 Kopien aktueller Baus?tze zu fertigen und legal zu vertreiben.

Wenn es sich nicht um Markenpiraterie handelt, also ?echte Fakes? der Originale, liegt darin auch keine Markenrechtsverletzung. Dies w?re nur dann der Fall, wenn auch das Logo und der Name Lego verwendet w?rden. Dies k?nnt auch f?r den Erwerber problematisch sein, wenn er erkennen konnte, dass es sich um eine F?lschung handelt und er mehrere Produkte auf einmal bestellt hat. Denn dann kann unter Umst?nden eine Weiterver?u?erungsabsicht unterstellt werden.

Der Verkauf von Produktf?lschungen kann sogar strafrechtlich relevant sein. Nach ?? 143 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr.2 MarkenG kann ein Versto? gegen das Markengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Bei hochpreisigen Artikeln, wie iPhones oder Louis-Vuitton-Taschen, nehmen die meisten Richter ein gesch?ftliches Interesse schon beim Kauf von zwei bis drei gef?lschten Produkten an. Solange die Waren aber f?r den privaten Gebrauch bestellt werden, machen sich K?ufer nicht strafbar.

Bei Lego-Baus?tzen m?sste die Zahl vermutlich h?her liegen, oder es m?ssten mehrere absolut identische Baus?tze bestellt werden. Allerdings kann es passieren, dass Bestellungen aus dem Ausland, z.B. aus China, l?nger beim Zoll liegen und zudem eine Einfuhrumsatzsteuer verlangt wird.

Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) entscheidet zum zweiten Mal ?ber den Schutz von LEGO-Bausteinen ? diesmal zu Gunsten der Firma LEGO.
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Was gilt es noch zu beachten?

Insbesondere beim Verkauf von Markenwaren ?ber Online-Shops oder ?ber eBay gibt es zahlreiche Risiken. Die Schwelle gewerblichen Handelns ist hier relativ niedrig, schon der regelm??ige Verkauf von Waren gleicher Art, zum Beispiel von Spielzeug oder Kindersachen, kann dazu f?hren, dass man von den Gerichten ? und von der ?Konkurrenz? ? als gesch?ftlich handelnd eingestuft wird.

Dabei muss man insbesondere darauf achten, dass angebotenen Markenprodukte auch wirklich echt sind. Andernfalls drohen Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen und im schlimmsten Fall sogar ein Strafverfahren.

Handelt man gewerblich, sind zudem sehr viele weitere Regelungen des Wettbewerbsrechts zu beachte, angefangen bei einfachen Dingen wie der Impressumspflicht und den Hinweisen auf das gesetzliche Widerrufsrecht.

Auch hier drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wenn man diese Regeln nicht beachtet.

Im Idealfall sollte man sich immer vorher beraten lassen, am besten von einem in diesen Rechtsgebieten erfahrenen Anwalt.

V.i.S.d.P.:

Daniel Sebastian
Rechtsanwalt

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Gesch?ftsf?hrer: Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurf?rstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geh?ren seit Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der T?tigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/