Drohnen: Unglaubliche Möglichkeiten für Fotografen, Kreative und Filmemacher

Rechtliche Aspekte der neuen Technik f?r Hobbypiloten und Profis

Daniel Sebastian ist Rechtsanwalt und Gesch?ftsf?hrer der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er z?hlt zu den gefragten Experten im Urheberrecht. Heute steht er Rede und Antwort in Bezug auf rechtliche Fragen zum Thema Drohnen, das viele Leser besch?ftigt, die Fragen stellte Valentin Schulte, stud. iur, aus Berlin

Frage: Herr Rechtsanwalt Sebastian, was hat Sie dazu veranlasst, sich mit dem Recht der Drohnen zu besch?ftigen?

IPPC LAW: Es war als Kind immer mein Traum, einen ferngesteuerten Hubschrauber zu besitzen. Das war damals unerreichbar, es gab nur solche mit Benzinantrieb f?r ?ber Tausend DM, die auch nur auf einem Flugplatz geflogen werden durften. Als in den letzten Jahren elektrische Hubschrauber immer billiger wurden, habe ich das Fliegen damit gelernt. Schnell habe ich erkannt, dass die Drohnen, bei denen es sich meistens um Quadrokopter, also Hubschrauber mit vier Rotoren, handelt, stabiler fliegen und durch die Best?ckung mit Kameras hervorragende Luftbilder liefern.

Das blieb auch von den Fotografen, Filmemachern, Bloggern und Influencern nicht unbemerkt. Diese machen sich die neue Technik f?r atemberaubende Bilder zunutze und sind dann Urheber dieser Videos und Fotos. Hier kommt dann der berufliche Aspekt ins Spiel, wenn es darum geht, wie zum Beispiel das Urheberrecht an diesen Aufnahmen erworben und gesch?tzt wird.

Privat habe ich seit fast sieben Jahren eine Drohne, eine Phantom 3 Professional, und habe damit schon ganz tolle Aufnahmen gemacht. Gestern war es dann Zeit f?r ein neues Ger?t: Die DJI FPV. Ein unglaubliches Ger?t. Es fliegt bis zu 140 km/h schnell und macht dabei Videoaufnahmen in 4 K Qualit?t. Die Steuerung erfolgt ?ber eine VR-Maske (Virtual Reality) und eine Fernbedienung. Neu ist die Steuerung mit dem neuen DJI Motion Controller. Dieses kompakte und intuitive Ger?t erm?glicht das Man?vrieren des Flugzeugs, indem es den nat?rlichen Bewegungen der Hand folgt.

Da ich nun gerne damit loslegen m?chte, habe ich mich auch mit der neuen Rechtslage besch?ftigt.

F: Da hat sich ja in den letzten Jahren bestimmt einiges ge?ndert. Was sind die neuen Regelungen, wer hat sie gemacht und was bedeuten sie f?r den Nutzer?

IPPC LAW: Richtig. Als ich angefangen habe, war nur eine Versicherung obligatorisch. Diese ist nat?rlich nach wie vor erforderlich. Da aber immer mehr, immer schnellere, Drohnen in den Markt kommen, die mit immer besseren Kameras ausgestattet sind, bestand hier ein gro?es Regelungsbed?rfnis. Denn zuallererst muss nat?rlich die Sicherheit der Menschen, des Luftraumes und von fremden Sachen gew?hrleistet sein. Au?erdem sind Aspekte der Privatsph?re und des Datenschutzes zu beachten. Vieles davon ist in der DURCHF?HRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947 geregelt.

Deshalb m?ssen Drohnen nun registriert sein, der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein und, je nach Gewicht und Geschwindigkeit der Drohne muss der Pilot eine Pr?fung beim Luftfahrt Bundesamt ablegen. Das geschieht online https://lba-openuav.de/ und ist zurzeit noch kostenlos. Diese Regeln gelten nicht f?r Drohnen unter 250 g, die Spielzeug gem?? der Richtlinie 2009/48/EG sind. Kinder d?rfen also insbesondere die kleinen, leichten Indoor-Drohnen fliegen.

Drau?en d?rfen insbesondere Menschenansammlungen nicht ?berflogen werde. Je nach Kategorie der Drohne, die sich insbesondere nach dem Gewicht = maximale Abflugmasse (MTOM ? Maximum Take-Off Mass) richtet, muss ein bestimmter Mindestabstand zu Menschen eingehalten werden.

Wer sich f?r weitere Details interessiert, sollte sich die Lehrmaterialien auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes https://lba-openuav.de/ anschauen. F?r Drohnenpiloten ist die Kenntnis ohnehin obligatorisch, um die erforderliche Pr?fung ablegen zu k?nnen.

Drohnen: Unglaubliche M?glichkeiten f?r Fotografen, Kreative und Filmemacher
Drohnen: Unglaubliche M?glichkeiten f?r Fotografen, Kreative und Filmemacher / Pixabay

F: Welche weiteren rechtlichen Aspekte sind zu beachten?

IPPC LAW: Wie vorhin schon angesprochen, sind die meisten Drohnen heute mit Kameras ausgestattet und liefern hervorragende Bilder und Filme aus einer ungew?hnlichen Perspektive. Viele nutzen diese Bilder beruflich oder auch privat, indem sie sie zum Beispiel ?ber das Internet verbreiten. YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok sind da beliebte Methoden, um die Fotos und Videos der ?ffentlichkeit zug?nglich zu machen. Hinzu kommt nat?rlich eventuell die eigene Homepage oder der eigene Blog. Da stellt sich die Frage nach dem Urheberrecht, aber auch Pers?nlichkeitsrechte und Datenschutz k?nnen betroffen sein.

F: Wie verh?lt es sich mit dem Urheberrecht an Drohnenbildern und Drohnenfilmaufnahmen?

IPPC LAW: Zun?chst ist jeder, der Aufnahmen mit einer Kamera macht, erstmal Lichtbildner (das gilt f?r Standbilder/Fotos) gem?? ? 72 Urheberrechtsgesetz (UrG) bzw. Laufbildhersteller (f?r Videoaufnahmen) im Sinne von ? 95 UrhG. Hierdurch sind diese Aufnahmen schon urheberrechtlich (ganz richtig im Rechtssinne w?re hier zu sagen ?leistungsschutzrechtlich?) gesch?tzt. Das bedeutet, dass die Aufnahmen ohne die Erlaubnis des Herstellers nicht ver?ffentlicht, verbreitet und vervielf?ltigt werden d?rfen. Gegen den, leider immer noch weit verbreiteten, Bilderklau im Internet kann man also sofort vorgehen.

Dazu bedarf es keiner weiteren Schritte. Diese Rechte erh?lt man durch Schaffung der Aufnahme. Eine Registrierung (wie in den USA) ist in Deutschland, der EU und vielen anderen L?ndern nicht erforderlich.

F: Was ist mit dem ber?hmten ?? Muss man diesen Copyright-Vermerk anbringen, um gesch?tzt zu sein?

IPPC LAW: Nein. Wie gesagt, der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes. Allerdings ist dieser Hinweis nicht v?llig nutzlos. Er kann die Beweissituation sehr erleichtern, sollte es einmal zum Streit ?ber die Rechte an einem Film oder einer Fotografie kommen. Der sogenannte C-Vermerk, oder auch der P-Vermerk, die auch bei Tontr?gern und Filmwerken ?blich sind, k?nnen die Urheberrechtsvermutung des ? 10 UrhG begr?nden. Danach wird vermutet, dass derjenige, dessen Name, K?nstlername oder Firma auf dem Werk angebracht ist, auch Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigter ist. Insofern kann das Anbringen dieses Vermerkes, zusammen mit dem Namen oder der Firma und dem Produktionsjahr, die rechtliche Situation vereinfachen. Wann und in welcher Form das geschehen sollte, ist am besten mit einem erfahrenen Rechtsanwalt zu besprechen. Ich rate hierzu gerade bei Videoproduktionen h?ufig.

F: Welche anderen Rechte k?nnen erworben werden?

IPPC LAW: F?r Fotografien und Filme besteht auch weitergehender, urheberrechtlicher Schutz, wenn diese Werkqualit?t erreichen. Daf?r ist die sogenannte Sch?pfungsh?he erforderlich. Das ist regelm??ig nicht der Fall bei Schnappsch?ssen oder Produktfotos. Auch einfache Videoaufnahmen, die lediglich die Realit?t wiedergeben, ohne besondere Aspekte der Kameraf?hrung, Belichtung oder Drehbuch zu ber?cksichtigen, erreichen regelm??ig keine Sch?pfungsh?he und damit auch keine Werkqualit?t.

Allerdings ist gerade bei Drohnen zu beachten, dass diese fliegenden Kameras neue, erstaunliche und atemberaubende Perspektiven liefern. Kommt dann noch ein kreativer Schnitt oder eine Bildbearbeitung dazu, wird man in vielen F?llen die Werksqualit?t und damit das Vorliegen eines ?echten? Urheberrechts bejahen. Die Rechte gehen dann noch etwas weiter. Aber wie gesagt: Schutz besteht in jedem Fall.

Drohnen: Unglaubliche M?glichkeiten f?r Fotografen, Kreative und Filmemacher
Drohnen: Unglaubliche M?glichkeiten f?r Fotografen, Kreative und Filmemacher / Pixabay

F: Wie sieht es mit Rechten Dritter aus?

IPPC LAW: Das ist auch ein interessanter Aspekt des Drohnenrechts. Hier ist zum einen an Pers?nlichkeitsrechte zu denken, zum anderen an Datenschutzrechte.

Der ?berflug von Menschenansammlungen ist ohnehin verboten. Selbstverst?ndlich d?rfen Sie auch nicht ?ber den Gartenzaun fliegen und gezielt Fotos von Ihrem Nachbarn machen, der sich im Garten sonnt. Das ist sowohl aufgrund des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts, als auch datenschutzrechtlich unzul?ssig.

Werden allerdings Landschaftsaufnahmen gefertigt, die zuf?llig auch Menschen abbilden, ohne dass diese konkret im Vordergrund stehen, ist das erstmal erlaubt. Werden diese Bilder oder Videoaufnahmen dann aber ver?ffentlicht und die gezeigte Person st?rt sich daran, kann sie dagegen vorgehen und Unterlassung verlangen. Dies geschieht dann oft ?ber eine Abmahnung. Im Zweifel sollte man sich also immer die schriftliche Erlaubnis der betroffenen Person einholen, um ?rger zu vermeiden.

F: Landschaftsaufnahmen sind ein gutes Stichwort. Wie ist es denn mit Aufnahmen von innerst?dtischen Bereichen? Hier werden ja oft auch Kunstwerke wie z.B. Skulpturen im ?ffentlichen Raum gezeigt. Darf man diese einfach fotografieren?

IPPC LAW: Es gibt die sogenannte Panoramafreiheit. Nach ? 59 UrhG ist es zul?ssig, Werke, die sich bleibend an ?ffentlichen Wegen, Stra?en oder Pl?tzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf?ltigen, zu verbreiten und ?ffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die ?u?ere Ansicht.

Daraus ergibt sich schon, dass das Urheberrecht auch f?r Geb?ude. Der Architekt ist urheberrechtlich umfassend gesch?tzt. Au?enansichten d?rfen aber fotografiert werden. Doch Vorsicht: es ist umstritten, ob die Fotos nur von ?ffentlich zug?nglichen und f?r jedermann erreichbaren Perspektiven gemacht werden d?rfen. Danach w?ren Drohnenbilder unter Umst?nden nicht zul?ssig. F?r den rein privaten Gebrauch ist das immer OK. Im Zweifel sollte vor einer Ver?ffentlichung aber qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.

F: Wie ist es denn, wenn der schlimmste Fall eintritt und die Drohne abst?rzt und es zu einem Sachschaden, oder wom?glich zu einem Personenschaden kommt?

IPPC LAW: Hier ist das klassische Schadensersatzrecht einschl?gig. Wichtig ist, dass die Drohne nur mit einer bestehenden Versicherung und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die oben dargelegt wurden, in Betrieb genommen wird. Aber auch dann und bei gr??ter Vorsicht kann es zu Abst?rzen und Sch?den kommen, auch wenn die heutigen Drohen durch ihre fortschrittliche Technik sehr sicher sind. Wenn es so kommt, sollte man sich jedenfalls dann anwaltlichen Rat holen, wenn der Schaden gr??er ist. So kann man vermeiden, aufgrund der falschen Verhaltensweise oder un?berlegter Angaben wom?glich seinen Versicherungsschutz zu verlieren und dann selbst zu haften. Das w?re n?mlich weder f?r den Drohnenpiloten, noch f?r den Gesch?digten w?nschenswert, insbesondere, wenn eine finanzielle ?berlastung des Piloten droht.

F: Was ist Ihr Fazit aus den aktuellen Entwicklungen inim Bereich des Drohnenrechts?

IPPC LAW: Drohnen sind faszinierend, machen Spa? und liefern tolle Aufnahmen. Als fotografisches und filmisches Tool sind sie f?r viele Kreative, Blogger und Influencer nicht mehr wegzudenken.

Es ist erfreulich, dass die Luftfahrtbeh?rde kostenloses Lehrmaterial und eine kostenlose Pr?fung anbietet. Das macht den Umgang mit Drohnen f?r alle sicherer.

Die Urheberrechte der Drohnenpiloten sind gesch?tzt, wenn sie diese als fliegende Kamera nutzen.

Drohnen: Unglaubliche M?glichkeiten f?r Fotografen, Kreative und Filmemacher
Valentin Schulte / Kanzlei Dr. Schulte

Wer etwas gesunden Menschenverstand walten l?sst und niemanden bedr?ngt oder bel?stigt, wird in aller Regel auch keine Probleme mit der Pers?nlichkeitsrecht anderer, dem Datenschutzrecht, oder Urheberrechten Dritter bekommen. Es gibt allerdings Besonderheiten zu beachten, wo dem juristischen Laien zu raten ist, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden. Gerade, wenn die Aufnahmen professionell genutzt werden, oder ?berhaupt ver?ffentlicht und damit einem breiten Publikum zug?nglich gemacht werden sollen, ist eine qualifizierte Beratung oft unerl?sslich.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, stud. iur

?ber den Experten:

Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurf?rstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geh?ren seit Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der T?tigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/

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