K?nstler, Literaten, Musiker – Geistige Sch?pfung und Werke. Wann ist ein Werk sch?tzenswert? Geistiges Eigentum nach deutschem Recht und Europ?ischen Grundrechten – Zwischenruf von Valentin Markus Schulte, Volkswirt aus Berlin.
Im deutschen Recht wird nicht nur das Eigentum an einer Sache gesch?tzt, sondern auch immaterielle G?ter im Sinne des geistigen Eigentums. Dabei wird geistiges Eigentum nach deutschem Recht als Eigentum im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes klassifiziert. Auch in den europ?ischen Grundrechten ist der Schutz des geistigen Eigentums fest verankert. So hei?t in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union: ?Geistiges Eigentum wird gesch?tzt?.
Urheberrechtsgesetz (UrhG): Rechte und Pflichten
Wichtig ist hierbei die Sch?pfungsh?he des gesch?tzten Werkes. Nach ? 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) muss ein geschaffenes Werk eine konkrete wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen. Dies bedeutet, dass es sich nicht nur um eine Idee handeln kann. Das Werk muss mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar sein und dar?ber hinaus eine pers?nliche geistige Sch?pfung (nach ? 2 Abs. 2 UrhG) sein.
Das Urheberrecht sch?tzt im Gegensatz zum Patent- bzw. Markenrecht, das vor allem gewerblichen Schutz von Erfindungen oder Marken garantiert, geistige Werke von Literaten und/oder K?nstlern.
Die Werke des geistigen Eigentums k?nnen zum Beispiel an wissenschaftlichen Ausgaben (nach ? 70 UrhG), nachgelassenen Werken (nach ? 71 UrhG) oder Lichtbilder (nach ? 72 UrhG) sein. Ein aus?bender K?nstler nach ? 73 UrhG hat jedoch auch das Recht auf Anerkennung als aus?bender K?nstler sowie das Recht Beeintr?chtigungen seiner Darbietung zu verbieten (?? 73 f. UrhG).
Dem aus?benden K?nstler stehen au?erdem als einzigem die Rechte zu, seine Darbietung auf Tr?ger aufzunehmen, diese Darbietung ?ffentlich zu machen und den Nutzen daraus zu ziehen.
Nach ? 79a UrhG steht dem K?nstler des Weiteren ein Anspruch auf Verg?tung f?r seine Darbietung und/oder die Wiedergabe seiner Darbietung zu.
Urheberrechtsverletzungen: Was sagt das Urheberrechtsgesetz dazu?
Kommt es nun zur Verletzung des Urheberrechts durch einen beispielsweise raubkopierten Film k?nnen rechtliche Schritte gegen der Verletzer eingeleitet werden. Kein K?nstler m?chte gerne in Vorleistung gehen um ein Werk wie beispielsweise einen Song zu produzieren, um diesen danach kostenlos angeboten im Internet zu sehen. Deshalb ist nachvollziehbar, dass K?nstler ihre Rechte oft mithilfe eines Rechtsanwaltes durchsetzen.
Nach ? 97a UrhG soll ?Der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.?
Diese Abmahnung enth?lt somit nicht nur geltend gemachte Anspr?che beziehungsweise die Vertragsstrafe, sondern auch nach ? 97a (3) UrhG (Urheberrechtsgesetz), die Aufwendungen des beteiligten Rechtsanwalts. Diese erforderlichen Aufwendungen kann der Verletzte (K?nstler) vom Verletzer (User) als Ersatz verlangen.
Sollte die Abmahnung zu keiner Einigung f?hren, k?nnen weitere Ma?nahmen, wie zum Beispiel eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz getroffen werden.
V.i.S.d.P.:
Valentin Markus Schulte
Volkswirt
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstra?e 170
12277 Berlin
Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de
Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanw?lte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktm??ig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht t?tig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Erg?nzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.
Pressekontakt:
Dr. Schulte Rechtsanwalt
Malteserstrasse 170
12277 Berlin
Tel: +49 30 22 19 220 20
Fax. +49 30 22 19 220 21
Email: dr.schulte@dr-schulte.de