Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht – Was ändert sich?

Gesetzesentwurf zur St?rkung des fairen Wettbewerbs, Diskussionsbeitrag von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin und zugleich Gesch?ftsf?hrer der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und B?ndnis90 / Die Gr?nen haben im Jahr 2019 einen Gesetzesentwurf zur St?rkung des fairen Wettbewerbs in den Bundestag eingebracht. in dieser Sache scheint sich nun Bewegung abzuzeichnen. So hat der Bundestag das Gesetz am 11. September 2020 beschlossen. Sollte es keine Einwendungen der weiteren zu durchlaufenden Stellen (bspw. Bundesrat oder Bundespr?sident) haben wird es also bald in Kraft treten.

Wettbewerbsrechtliche Vergehen – Missbrauch

Wichtigster Zweck der ?berarbeitungen ist der Kampf gegen den Missbrauch der Abmahnung zur Generierung von Vertragsstrafen und Geb?hren. Die Abmahnung soll dabei jedoch immer noch das Mittel der Wahl sein, um wettbewerbsrechtliche Vergehen zu bek?mpfen.

Was ?ndert sich?

Der ? 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll dahingehend angepasst werden, dass nur konkret Gesch?digte abmahnen d?rfen. Hierbei m?ssen rechtsf?hige Verb?nde nun entweder in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb?nde nach ? 8a UWG-neu eingetragen sein. Dieser neu geschaffene ? 8a UWG-neu regelt, welche rechtlichen Vorschriften f?r diese qualifizierten Verb?nde gelten. Beispielsweise muss es sich um einen eingetragenen Verein mit mindestens 75 Mitgliedern handeln. Des Weiteren darf dieser ?seine Anspr?che nicht vorwiegend geltend machen (…), um f?r sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.? ? 8a Abs. 2 (3.b) UWG-neu.

Generell zielt das Gesetz darauf ab, die Abmahnung im Sinne des UWG wieder zu dem Instrument zu machen, wof?r sie geschaffen war: Die Geltendmachung von berechtigten Anspr?chen aufgrund eines Versto?es gegen die UWG. Die Abmahnung, die vordergr?ndig ausgesprochen wird um damit Geld zu verdienen wird nach ? 8b UWG-neu verboten. Der Abgemahnte soll nun nach ? 8b Abs. 3 UWG-neu Anspruch auf Ersatz der f?r die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt aufgebrachten Aufwendungen haben.

Des Weiteren werden die ?? 13, 14 UWG angepasst. So wird in ? 13 UWG-neu genau geregelt, welche Anforderungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nun zu erf?llen hat, um rechtskr?ftig zu sein. Die Vertragsstrafe muss nach ? 13a UWG-neu genau begr?ndet werden und wird in der H?he begrenzt. ? 14 UWG-neu regelt die Zust?ndigkeit der Gerichte.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Gesetz ist durch den Bundestag beschlossen worden. Nun wird es dem Bundesrat zugeleitet. Hat dieser keine Einwendungen und beschlie?t das Gesetz m?ssen allerdings noch weiteren Stationen durchlaufen werden.

Sowohl die Bundeskanzlerin und der zust?ndige Minister erhalten eine Druckversion, die sie best?tigen m?ssen. Die letzte Station ist der Bundespr?sident, der das Gesetz noch einmal pr?ft und nach seiner Freigabe Bundesgesetzblatt ver?ffentlicht. Schaut man sich die beteiligten Fraktionen an, die im Bundestag den Entwurf eingebracht haben und diesem im Nachgang zustimmen, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzesentwurf auch die weiteren Stationen durchlaufen wird und dann rechtskr?ftig werden wird. F?r alle Beteiligten bedeutet das ein Einstimmen auf das neue Recht. Es werden Rechtsprechungen abgewartet werden m?ssen, die die Auslegung des neuen Rechtes festlegen werden.

F?r weitere Informationen rund um das Thema gewerblicher Rechtsschutz oder zum Wettbewerbsrecht, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

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Daniel Sebastian
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