Bildung und Forschung: Kinder und Urheberrecht, eine Anmerkung von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt, IPPC LAW Rechtsanwaltgesellschaft mbH aus Berlin
Auch Kinder k?nnen Inhaber von Urheberrechten sein. Die Rechtsf?higkeit des Menschen beginnt mit der Geburt. F?r den Erwerb von Urheberrechten, insbesondere durch eigene sch?pferische Leistung, also zum Beispiel das Malen eines Bildes, ist keine Gesch?ftsf?higkeit erforderlich. Insofern kommt es auch nicht auf eine Einsichtsf?higkeit oder beschr?nkte Gesch?ftsf?higkeit des Kindes an.
Geschaffene Werke: Urheberrecht im Kindesalter – spielt das Alter eine Rolle?
Das Alter spielt somit keine Rolle. Wichtig ist, dass das geschaffene Werk, also zum Beispiel das Bild, eine gewisse Originalit?t besitzt. Diese liegt nun im Auge des Betrachters, oder, rechtlich gesprochen, im Auge der informierten Kreise. Gerade Kinder abstrahieren in ihren Bildern oft stark und sind daher intuitiv kreativ. Urheberrechtlichen Schutz genie?t das Werk – und damit der Urheber – durch Schaffung des Werkes. Eine Registrierung ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie die Anbringung eines Copyright-Hinweises. Die Unterschrift mit dem eigenen Namen oder einem K?nstlernamen kann hingegen die Beweisf?hrung erleichtern. Ist die Zeichnung oder das Bild dann noch zum Beispiel durch die Mutter oder den Vater fotografiert worden, so bestehen zus?tzlich Urheberrechte an der Fotografie. Es kommt ohnehin h?ufig vor, dass verschiedenen Parteien oder Personen Rechte an einem einzigen Werk zustehen. Hierf?r kommt die Miturheberschaft infrage, aber auch das Parallellaufen von Leistungsschutzrechten und Urheberrechten. Zum Beispiel gibt es das Leistungsschutzrecht des Tontr?gerherstellers, dieser ist meistens das Plattenlabel. Daneben hat der Autor Urheberrechte am Liedtext und der K?nstler Rechte an der Komposition. Ist die Platte ver?ffentlicht, kommen oft noch die Bildrechte an der Gestaltung des Covers hinzu. Aber auch bei einem einfachen Sachverhalt wie dem vorliegenden kommen mindestens drei Personen infrage, die Rechte an dem Bild haben: der Opa und die Enkelin, die das Bild gemeinsam gemalt haben, sind mit Urheber. Ist das Bild von der Mutter fotografiert worden, so hat diese Rechte als Lichtbildnerin.
Digitalisierung – Internet – Verbreitung
Kinder kommen heutzutage schon fr?h, sp?testens in der Schule, mit dem Urheberrecht in Ber?hrung. Da stellt sich dann zum Beispiel die Frage, ob Schulb?cher oder Ausz?ge aus B?chern kopiert werden d?rfen, sei es vom Lehrer oder von den Sch?lern selbst. Dies ist im Rahmen des Unterrichts bis zu einer gewissen Schwelle (15 Prozent) erlaubt.
Irgendwann wollen die Sch?ler dann vielleicht auch Musik, Filme, oder Spiele untereinander tauschen. Geschieht das tats?chlich im privaten Rahmen, ohne den Umweg ?ber Internet-Tauschb?rsen, ist das auch nicht problematisch, da das Recht auf Privatkopie solche Nutzungen meistens umfasst. Dringend abraten muss man dagegen davon, sich aus unbekannten Quellen im Internet etwas kostenlos herunterzuladen, dass an anderer Stelle Geld kostet. Hier handelt es sich meistens um Internet-Piraterie. Diese kann zu einer Abmahnung und damit zu hohen Kosten f?hren. Hier sind die Eltern gefragt, die Kinder ordentlich aufzukl?ren und ihr Internetverhalten zu ?berwachen.
Regelungen f?r Schutz und Sicherheit
Auch das Bundesministerium f?r Bildung und Forschung hat sich schon mit der Frage des Urheberrechts im Schulalltag besch?ftigt und eine sehr sch?ne Zusammenstellung ver?ffentlicht. Diese k?nnen Sie hier abrufen: https://www.bmbf.de/de/urheberrecht-in-der-schule-das-sollten-sie-wissen-12320.html
Zusammenfassend l?sst sich sagen, dass Kinder sowohl ihrerseits urheberrechtlich gesch?tzt sind, wenn sie kreative Handlungen erbringen und damit zum Beispiel Bilder, Musik oder Filme schaffen. Auf der anderen Seite m?ssen auch Kinder bereits das Urheberrecht anderer beachten und die Eltern sind im Zweifel daf?r verantwortlich, dass das auch passiert.
Im Zweifel empfiehlt sich immer der qualifizierte Rat eines Rechtsanwaltes, der sich mit der Materie auskennt.
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Daniel Sebastian
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