Urteil Oberlandesgericht: Missbrauch des Instruments der Abmahnung

Abmahnungen – Modeerscheinungen – Politik und Justiz drehen dem Gesch?ft mit den Abmahnungen die Luft ab

Berlin, Herbst 2020 – Von Seiten der Legislative und der Judikative innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gibt es in letzter Zeit Bestrebungen das bis dato ertr?gliche Gesch?ft mit dem ?Missbrauch? von Abmahnungen zu beschr?nken. Es soll verhindert werden, dass Abmahnungen zur Generierung von Vertragsstrafen und Geb?hren genutzt werden.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte
Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte

Die Legislative ist nach der Staatstheorie die gesetzgebende Gewalt. Also in der Bundesrepublik Deutschland der Bundestag. Im Rahmen des oben beschriebenen Vorhabens hat der Bundestag am 11.09.2020 eine ?nderung beziehungsweise Erweiterung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschlossen. Es wird in Zukunft nur noch m?glich sein, dass Abmahnungen durch die konkret Gesch?digten ausgesprochen werden. Es ist also das Ziel die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als juristisches Instrument wieder ihrem urspr?nglichen Zweck zuzuf?hren. Die Geltendmachung von berechtigten Anspr?chen, die aus einem Versto? des anderen Marktteilnehmers gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln resultieren. So soll verhindert werden, dass sich Individuen oder Organisationen darauf ?spezialisieren? durch Abmahnwellen Gewinne zu erwirtschaften.

Geltendes Recht zum Schutz des Wettbewerbs

Auch die Judikative folgt diesem Gedanken unter anderem in dem Urteil 6 U 210/19 des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 12. November 2020. Die Judikative ist nach der Staatstheorie die rechtsprechende Gewalt, also die Bundes- und Landesgerichte.

So entschied das OLG Frankfurt a.M., dass 240 Abmahnungen in einem Jahr durch eine Firma, die keinen mittelbaren wirtschaftlichen Bezug zu dem Wettbewerbsversto? des Abgemahnten hat, f?r einen Missbrauch des Instruments der Abmahnung spricht. Im speziellen Fall bezog sich die Abmahnung auf das Fehlen eines Links, welcher zu einer Online-Streitbeilegung Internetseite f?hren soll. Laut der Verordnung Nr. 524/2013 der Europ?ischen Union vom 21. Mai 2013 ist diese Verlinkung allerdings verpflichtend und kann im als Versto? gegen den lauteren Wettbewerb gesehen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist somit rechtlich zul?ssig. In diesem speziellen Fall war die Abmahnung allerdings unzul?ssig. Die Abmahnende Firma hatte sich nach Ansicht des Gerichtes auf die Abmahnung speziell der fehlenden OS-Verlinkung spezialisiert. So waren die 240, in einem Jahr, versandten Abmahnungen haupts?chlich auf diesen Zweck ausgerichtet. Ein besonderes wirtschaftliches Interesse lag vonseiten der abmahnenden Firma nicht vor. Dieses w?rde beispielsweise bei einem direkten Konkurrenzverh?ltnis zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten vorliegen.

Abschlie?end ist also zu sagen: H?lt sich ein Konkurrent nicht an geltendes Recht zum Schutz des Wettbewerbs und ist aus diesem Grund mit einem Wettbewerbsvorteil zu rechnen, ist die Abmahnung immer noch ein probates und rechtm??iges Mittel, um wettbewerbsrechtliche Vergehen zu unterbinden.

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Valentin Markus Schulte
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