Amerikanische Prozesskosten in Deutschland einklagbar

Klage in den Vereinigten Staaten von Amerika: Landgericht Cottbus urteilt zugunsten von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Deutschland / Berlin

Nach einer Entscheidung des Landgericht Cottbus (Aktenzeichen 6 O 60.18 aus dem Jahre 2020) muss ein Unternehmer, der eine Klage in den Vereinigten Staaten gegen einen deutschen Anwalt erhoben hatte, die in den Vereinigten Staaten von Amerika angefallenen Prozesskosten des Beklagten erstatten.

Klage in den USA – Aussagen waren nach Meinung des Kl?gers rufsch?digend und falsch – worum ging es?

Der Rechtsanwalt, Experte im Bereich Kapitalanlagerecht, gab in einem amerikanischen Nachrichtenportal (ans?ssig in New York) ein Interview und ordnete den Unternehmer und sein Unternehmen als Betrugsmodell ein. Zum einen seien die hohen monatlichen Zinsen des Gesch?fts unrealistisch, zum anderen habe der Unternehmer so ungen?gende Englischkenntnisse, dass jede Art von gesch?ftlicher Bet?tigung in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht m?glich sei. Das Nachrichtenportal ver?ffentlichte die Erkenntnisse. Es handelte sich um ein High Yield Investment oder Prime Bank Investment. Den Gesch?ftsmodellen ist gleich, dass den Investoren (Opfern) vorgespiegelt wird, sie k?nnten an extrem lukrativen Gesch?ften im Interbankenhandel profitieren.

Hier weitere Infos:? https://www.dr-schulte.de/2015/07/21/prime-bank-investments/

Weitere Opfer des unseri?sen Gesch?ftsmodells waren gewarnt und konnten damit vor finanziellen Verlusten bewahrt werden. Anderen Opfern, die bereits investiert hatten, sprachen deutsche Gerichte Schadenersatz zu (z.B. Aktenzeichen 11 0 30/15 Landgericht Berlin). Jedenfalls wollte der enttarnte Unternehmer die Behauptungen nicht auf sich sitzen lassen.

Klage gegen die Warnung von dem unseri?sen Gesch?ftsmodell

Gegen die Warnungen wandte sich der Unternehmer vor dem Landgericht Berlin und verlangte, diese Gesch?ftssch?digungen seines Betrugs-Modells nicht mehr zu wiederholen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Zudem verklagte eine seiner Firmen das Nachrichtenportal und den Bedenkentr?ger in New York/USA auf Schadenersatz bis zu 190 Mio. (Dollar), weil die Beklagten ihm durch die ver?ffentlichten ?u?erungen lukrative Gesch?fte negativ beeinflusst h?tten. Der zust?ndige Bundesrichter ?berlegte und ?berlegte (Case No. 15 cv 4479 United States District Court Southern District of New York) und wies die Klage schlussendlich ab. Auf den Kosten des Anwalts zur Rechtsverteidigung in New York wollte allerdings der Beklagte nicht sitzen bleiben und erhob seinerseits Klage vor dem Landgericht Cottbus gegen den Kl?ger in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Keine Kostenerstattung bei Klagen in den USA

In Deutschland erh?lt derjenige, der einen Prozess gewinnt, die Kosten seiner Rechtsverteidigung erstattet. Das ist in den USA anders. Dort tr?gt grunds?tzlich jeder seine Kosten alleine. Dieser Grundsatz wird von einigen Ausnahmen durchbrochen. Also kann ein wirtschaftlich starker Gegner in den USA alleine durch die Klage, die auch in Deutschland vollstreckbar ist, eine Sch?digung vornehmen. Der Beklagte muss sich in den USA verteidigen, hat Reisekosten und vor allem Anwaltskosten. Diese Anwaltskosten in den USA wollte der ?Betrugswarner?, der in den Vereinigten Staaten von Amerika gesiegt hatte, zur?ck und erhob Klage in Deutschland. Hierbei ist zu ber?cksichtigen, dass das amerikanische Prozessrecht anders als das deutsche Prozessrecht keinen Kostenerstattungsanspruch f?r die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kennt. Das hei?t, eine Prozesspartei muss normalerweise in den Vereinigten Staaten von Amerika die Prozesskosten selbst tragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber m?glich, Prozesskosten, die in fremden Staaten angefallen sind, unter gewissen Voraussetzungen in Deutschland zur?ckzufordern.

Das Landgericht Cottbus folgte in der rechtskr?ftigen Entscheidung der Argumentation, dass die Klageerhebung in den Vereinigten Staaten von Amerika reine sch?digende Wirkung hatte, und sprach deshalb Schadenersatz in Form der Prozesskosten zu. Mit anderen Worten: Wer aus Deutschland einen Prozess in den Vereinigten Staaten von Amerika gewinnt, kann in Deutschland die Prozesskosten hierf?r verlangen.

Fazit – nach dem Hin- und Her der Urteile

Rechtliche Unterschiede in verschiedenen Rechtsordnungen und Sprachen erschweren die Rechtsdurchsetzung ganz ungemein. Rechtlicher Missbrauch einer fremden Rechtsordnung wird allerdings durch den deutschen Staat in Form der Rechtsprechung bestraft. Es ist nach dem Urteil also auch m?glich, Prozesskosten in Deutschland zu verlangen, auch wenn die Prozessordnung im Ausland diesen Kostenerstattungsanspruch nicht kennt.

Mehr Informationen

Unseri?se Kapitalanlagemodell – Wann die Alarmglocke unbedingt klingeln sollten – n?here Infos hier

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zu diesem Betrugsmodell siehe auch hier

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