Evaluierung NetzDG: Ziel wirksames Beschwerdemanagement

Privatisierung des Internetrechts – Bericht der Bundesregierung ?ber das Netzwerk Durchsetzung Gesetzes (NetzDG) – Was soll die Einf?hrung bu?geldbewehrter Compliance-Regeln bewirken? von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin, IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Bundesregierung hat den Bericht ?ber die Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) vorgelegt. Das am 1.10.2017 in Kraft getretene Selbstregulierungs-Gesetz f?r gro?e Plattformen wie Facebook und Google soll sp?testens drei Jahre nach Inkrafttreten durch die Bundesregierung evaluiert werden.

Internet entwickelt sich zum rechtsfreien Raum

Die in den sozialen Netzwerken anzutreffende Debattenkultur ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserf?llt. Durch das Gesetz sollte ein wirksames Beschwerdemanagement eingef?hrt werden und die Anbieter solche Inhalte auf Antrag der Betroffenen l?schen. Angesichts der Tatsache, dass die Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke ab 2014 nicht ausreichend wirkten und es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gab, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass es der Einf?hrung bu?geldbewehrter Compliance-Regeln bedurfte, um effektiv und unverz?glich gegen Hasskriminalit?t und andere strafbare Inhalte im Netz vorgehen zu k?nnen. Dieses Gesetz ist nunmehr drei Jahre alt geworden.

Wirkungsweise des Gesetzes

Mit dem Gesetz werden die Anbieter gro?er sozialer Netzwerke, die ?ber mindestens zwei Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer im Inland im Sinne des ? 1 Absatz 2 NetzDG verf?gen, unter anderem nach ?? 2 und 3 NetzDG dazu angehalten, ihre L?sch Praxis transparenter zu gestalten und effektive Beschwerde Systeme zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten vorzuhalten. Im Internetrecht sind zwei Tendenzen zu beobachten: Es gibt f?r Dienstleister keine besonderen Pr?fpflichten, sondern Technik gilt als ?unschuldig?. Zudem wird das Recht privatisiert. ?hnlich wie im Urheberrecht sollen die Beteiligten zur Entlastung des Staates Selbstorganisation vornehmen und der Staat soll eine ?berwachungsfunktion haben.

Rechtswidrig im Sinne des NetzDG sind dabei gem?? ? 1 Absatz 3 NetzDG Inhalte im Sinne bestimmter ausdr?cklich genannter Straftatbest?nde des Strafgesetzbuches, sofern diese nicht gerechtfertigt sind. Verst??e gegen diese Pflichten k?nnen gem?? ? 4 NetzDG mit Bu?geldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen durch das zust?ndige Bundesamt f?r Justiz geahndet werden.

Zielerreichung – zentrale Compliance-Regeln

Laut dem Drei-Jahres-Bericht wurden die mit dem NetzDG verfolgten Zwecke „in erheblichem Umfang erreicht.“ Das System habe sich bew?hrt. Eingriffe in Meinungsfreiheit – diskutiert unter dem Begriff des Overblocking – g?be es kaum. Festzustellen sei eine deutliche Verbesserung des Beschwerdemanagements und der ?ffentlichen Rechenschaft der Anbieter im Umgang mit den vom NetzDG umfassten rechtswidrigen Inhalten. Die zentralen Compliance-Regeln seien von den Anbietern der sozialen Netzwerke grunds?tzlich angenommen und umgesetzt worden.

Dem Bericht zufolge ergeben sich aus der ersten Evaluierung der Regelungskomplexe des NetzDG eine Reihe von Schlussfolgerungen. Diese betreffen unter anderem die Verbesserung des Beschwerdemanagements bei einzelnen Anbietern sowie die Dauer der Verf?gbarkeit eines entfernten Inhalts zu Beweiszwecken.

Es gibt ungef?hr 1.500 Bu?geldverfahren, welche allerdings noch nicht abgeschlossen sind.

V.i.S.d.P.:

Daniel Sebastian
Rechtsanwalt

 

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