Urheberrecht: Veröffentlichung und Verwertung – Was ist erlaubt?

Paragraph ? 106 Urheberrechtsgesetz – unbekannte Norm oder scharfes Schwert des Strafrechts? von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin

Urheberrecht gilt als schwierig; der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte auch erst 1965 eine Vollregelung des Rechtsgebietes vorgenommen durch das Urheberrechtsgesetz (Gesetz ?ber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte).

Darf ich fremde Texte, die ich im Internet finde, verwenden? Insbesondere darf ich Zeitung und Blog Artikel einfach benutzen?

Die Verwendung von ver?ffentlichten Texten (Content) von Dritten kann eine Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen. In dem Artikel soll erl?utert werden, wie mit den neuen Herausforderungen im Internet umgegangen werden muss.

Wer einen fremden Text nutzt muss ich fragen, darf ich das?

Es soll besprochen werden, ob Zeitungs- oder Blog-Artikel also fremder Content in den Schutzbereich des Urheberrechts f?llt und erl?utert werden, was bei einem Versto? gegen Urheberrecht droht sowie eine Einordnung stattfinden, wie mit fremden Inhalten umgegangen werden muss. Alle Formen von Texten als Schriftwechsel Werke fallen regelm??ig unter den Schutzbereich des Paragraphen zwei Abs. 1 Nummer eins Urheberrechtsgesetz. Wichtig ist nur, dass sie der Darstellungsform gem?? oder wegen ihres Inhalts eine geistige Sch?pfung durch eine Person beinhalten. Nat?rlich sind Zeitungs- und Zeitschriftenartikel regelm??ig pers?nliche geistige Sch?pfung der Autoren. Die Voraussetzung ist, dass eine gewisse Sch?pfungsh?he entstanden ist. Diese Anforderungen sind nach der Rechtsprechung gering. Also sind regelm??ig fremde schriftliche ?u?erungen durch das Urheberrecht belastet. Das gilt auch f?r Blogartikel und Teile von solchen. Wenn jetzt Texte dem Urheberrecht unterfallen gilt nach ? 12 Urheberrechtsgesetz, dass der Verfasser allein das Recht bestimmt, wie und ob sein Werk ver?ffentlicht werden kann. Der Urheber hat allein das ausschlie?liche Recht sein Werk zu verwerten. Das bedeutet, diesen zu verbreiten, zu vervielf?ltigen, ?ffentlich wieder zu geben oder anderen zug?nglich zu machen. Urheberrechtlich gesch?tzte Texte d?rfen daher nicht ohne Zustimmung des Urhebers ?bernommen und oder ver?ffentlicht werden.

Urhebergesetz zu Ausnahmen – Grenzen – Pflichten

Es gibt allerdings Grenzen, bei denen eine Nutzungserlaubnis nicht eingeholt werden muss. Zeitungsartikel und Rundfunk Kommentare gem?? Artikel Paragraph 49 Urhebergesetz sind erlaubt, wenn es sich um Tagesneuigkeiten handelt. Dar?ber hinaus gibt es nach Paragraph 51 Urheberrechtsgesetz eine weitere Ausnahme, d.h. ein Zitat, wenn es erkennbar ist, ist erlaubt. Ein Privatgebrauch nach ? 53 Urheberrechtsgesetz kommt infrage. Das bedeutet, wenn man Daten f?r sich selber verwandt werden. Wer gegen das Urheberrecht verst??t muss mit einer strafrechtlichen und auch zivilrechtlichen Verfolgung rechnen. Nach Paragraph 97 Urhebergesetz kommt ein Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Frage. Zudem gilt, dass jemand ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielf?ltigt, verbreitet oder ?ffentlich und wiedergibt eine Strafrechts-Vorschrift. Nach Paragraph 106 Urhebergesetz kommt eine Gef?ngnisstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Es ist daher anzuraten, bei der Nutzung fremde Texte vorher eine eine Billigung des Rechteinhabers einzuholen. Die Norm lautet:

? 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch?tzter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen F?llen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielf?ltigt, verbreitet oder ?ffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages hei?t es: ?Da jedoch die deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung im Einzelfall kaum gestatten, handelt es sich bei den Strafbarkeitsvorschriften eher um symbolische Gesetzgebung. ? Diese Darstellung stimmt, weil kaum Urteile in diesem Bereich bekannt werden. Viel zitiert wird die Geldstrafe in dem Verfahren Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04). Hier kam es zu einer Geldstrafe. Rechtlich bew?hrt hat sich das zivilrechtliche Vorgehen bei Urheberrechtsverst??en, zumal die Gerichte Schadenersatzanspr?che in einem ausgeglichenen Ma?e zusprechen. Das System der zivilrechtlichen Kontrolle des Wettbewerbs einschlie?lich verbrauchersch?tzender Gesetze hat sich im Grundsatz bew?hrt. Abmahnungen informieren niedrigschwellig ?ber aufgedeckte Rechtsverst??e und entlasten die Justiz von der Befassung mit Rechtsproblemen, die sich von den Beteiligten auch einvernehmlich beilegen lassen.

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Daniel Sebastian
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