Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“

BGH-Entscheidung Das Boot II ? angemessene Verg?tung ? weitere Beteiligung des Urhebers – Schadensermittlung – Bundesgerichtshof entschied am 01. April 2021 in der Sache BGH – I ZR 9/18 – Kommentar von Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Berlin.

Viele erinnern sich gerne an den ber?hmten deutschen Film ?Das Boot? des Regisseurs Wolfgang Petersen mit vielen deutschen Stars wie J?rgen Prochnow, Hubertus Bengsch, Klaus Wennemann, Herbert Gr?nemeyer, Martin Semmelrogge, Uwe Ochsenknecht, Erwin Leder, Jan Fedder, Claude-Oliver Rudolph, Ralf Richter, Oliver Stritzel, Heinz Hoenig, Bernd Tauber, Martin May, Joachim Bernhard, Lutz Schnell, Otto Sander, G?nter Lamprecht, Sky du Mont und Rita Cadillac.

Vielleicht nicht ganz so gel?ufig ist vielen der Name des Kameramannes Jost Vacano. Dieser hat aber durch seine professionelle und kreative Kameraf?hrung ebenfalls ma?geblich als Urheber zum Erfolg des Filmes beigetragen. Und ?Das Boot? hatte gro?en internationalen Erfolg, der Film war f?r sechs Oscars, einen Golden Globe und einen BAFTA Award nominiert, au?erdem gewann er zahlreiche deutsche Filmpreise.

?Das Boot? l?sst die Kasse bis heute klingeln

Auch kommerziell war der Film ein riesiger Erfolg und spielte viele Millionen ein. Der Kameramann erhielt jedoch lediglich einen pauschalen Betrag von 204.000 DM, etwa 100.000 Euro. Der Film wird bis heute regelm??ig im Fernsehen ausgestrahlt, ist auf DVD und BluRay erh?ltlich und erzielt nach wie vor erhebliche Gewinne, an denen der Kameramann bislang nicht beteiligt war.

Das erscheint im Hinblick auf seine ma?gebliche k?nstlerische Beteiligung ungerecht und steht auch im Widerspruch zum Gesetz, jedenfalls seit Einf?hrung des ? 32a UrhG des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2003.

Klage vor dem Bundesgerichtshof: Verg?tungsanspruch

Der Kameramann hat daher entsprechend geklagt und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen. Das Urteil BGH ? Das Boot I – vom 22.09.2011, I ZR 127/10 besagt, dass der Kameramann einen Anspruch auf Verg?tung hat. Es wurde festgestellt, dass in Bezug auf die gezahlte Verg?tung ein auff?lliges Missverh?ltnis zu den Ertr?gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht.

Eine konkrete Zahlungsverpflichtung wurde aber noch nicht ausgesprochen. Der Kameramann musste erneut klagen.

Nun hat der f?r das Urheberrecht zust?ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt erneut ?ber eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ an den von der Produktionsgesellschaft, dem Westdeutschen Rundfunk und dem Videoverwerter erzielten Vorteilen aus der Verwertung des Films verhandelt.

Der Kameramann m?chte eine angemessene Verg?tung von den Beklagten. Au?erdem begehrt er die Feststellung, dass eine angemessene Verg?tung auch f?r zuk?nftige Verwertungshandlungen geschuldet ist.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Verg?tung des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ / Pixabay

Wie wird der BGH entscheiden?

Das ist nat?rlich keine ganz einfache Prognose. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in dem ersten Urteil entschieden, dass diese Anspr?che dem Kl?ger grunds?tzlich zustehen.

Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten Klageabweisung beantragen. Der Kameramann musste hier bereits seit 2009 prozessieren und hat bereits in letzter Instanz Recht bekommen. Die Beklagten haben Millionen mit dem Film verdient und sollten den K?nstler nun endlich angemessen entlohnen.

Ich denke, dass sich der Bundesgerichtshof hier auf die Seite des Urhebers stellen wird und diesem auch in diesem Verfahren Recht geben wird.

Nach meiner Einsch?tzung sind die Voraussetzungen der ?? 32 und 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) klar gegeben. Der Urheber ist daher nicht nur f?r bereits eingefahrene Gewinne zu entsch?digen, sondern auch f?r zuk?nftige. Das Gesetz wurde ja speziell f?r solche Umst?nde geschaffen, wo anf?nglich noch nicht absehbar ist, wie erfolgreich ein Werk am Ende sein wird, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Der Schutz des K?nstlers soll gew?hrleistet sein und Gerechtigkeit ist das Ziel. Wie hoch die Forderung dann tats?chlich ist, bestimmt sich nach ? 287 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Vorinstanzen:

LG M?nchen I – Urteil vom 2. Juni 2016 – 7 O 17694/08
OLG M?nchen – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 29 U 2619/16

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Daniel Sebastian
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